Allgemeine Bedingungen für Dienstleistungen

Allgemeine Dienstleistungsbedingungen ditis Stand 01/2021

Zur Verwendung gegenüber:

  1. Kunden, die bei Abschluss des Vertrages inAusübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Bedingungen für Dienstleistungen (im folgenden „Dienstleistungsbedingungen“ genannt) gelten für Dienstleistungen der ditis Systeme, Zweigniederlassung der JMV SE & Co.KG (nachfolgend „ditis“ genannt), wie z.B.Beratungsleistungen, Schulungen und sonstigeLeistungen, die nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges bezwecken (im folgenden „Dienstleistungen“ genannt), und ergänzen die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und ditis.
  2. Mit der Auftragserteilung anerkennt derKunde diese Dienstleistungsbedingungen und deren vorbehaltlose Umsetzung.
  3. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags des Kunden durch ditis zustande. Die Schriftform der Auftragsbestätigung wird auch durch Textform elektronisch (z.B. per E-Mail oder Telefax) erfüllt.
  4. Von diesen Dienstleistungsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn ditis diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
  5. Von den Dienstleistungsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen in den individuellen Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von beiden Parteien unterzeichnet oder in der Form des § 1.3 bestätigt sind.

§ 2 Preise – Preisanpassungen

  1. Die Dienstleistungen werden zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.Die Preise sind Nettopreise, die Umsatzsteuer wird in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten der Mitarbeiter von ditis werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, die im Rahmen der Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden weiterberechnet, sofern dies nicht gesondert vertraglich vereinbart ist.
  3. Nicht im ursprünglich vereinbarten Auftrag enthaltene, zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. ditis ist berechtigt, vor Leistungsdurchführung eine angemessene Anzahlung zu verlangen.
  4. ditis hat bei Verträgen, die die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen für einen längeren Zeitraum zum Inhalt haben, nach dem ersten Vertragsjahr das Recht, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn seit dem Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Die Änderung wird ditis demKunden mit einer Frist von vier (4) Wochen ankündigen und auf Verlangen entsprechend nachweisen.

Der Kunde hat bei einer Preiserhöhung von insgesamt mehr als 5% je Kalenderjahr dasRecht, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum Quartalsende schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird aber nur dann wirksam, wenn ditis auf die bei ditis eingegangene Kündigung die Preiserhöhung nicht innerhalb von zehn Tagen mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen hat.

§ 3 Zahlungsbedingungen

  1. ditis ist zur monatlichen Rechnungsstellung berechtigt. Rechnungen sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
  2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ditis unabhängig von seinen Rechten nach § 10.3 mindestens zur Geltendmachung des gesetzlichen Verzugsschadens berechtigt.

§ 4 Ausführung der Aufträge

  1. Der Kunde ist verpflichtet, ditis vor Auftragserteilung alle Normen und sonstigen Vorschriften zu nennen, auf deren Basis er die Erbringung der Leistung wünscht und die nicht allgemein bekannt sind. Der Kunde wird ditis zudem vor Auftragserteilung alle kundenseitigen Daten, Unterlagen und sonstige Informationen auf Wunsch in schriftlicher Form zur Verfügung stellen, die bei der Erbringung der Dienstleistung berücksichtigt werden sollen. Etwaige, durch Verletzung dieser Informations- und Mitwirkungspflichten entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. ditis haftet nicht für Schäden, die auf Verletzung von Mitwirkungspflichten oder auf die Überlieferung falscher oder unvollständiger Informationen zurückzuführen sind.
  2. ditis wird die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung der von ditis zu bestätigenden spezifischen Anweisungen des Kunden erbringen. Bei Fehlen von kundenspezifischen Anweisungen gelten für die Dienstleistungen vorrangig die Bestimmungen der Auftragsdokumente und Spezifikationsblätter, sowie der für die Dienstleistung maßgebliche Stand der Technik.
  3. Leistungszeiten als auch deren Änderungen sind grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich vereinbart wurden. Fristen beginnen nach Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen sowie der rechtzeitigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.

§ 5 Rechte am Ergebnis

  1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Arbeitsergebnisse gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
  2. Soweit bei der Dienstleistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde, auf dessen ausdrücklich und schriftlich erklärten Wunsch, mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das nichtausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das schutzfähige Recht - selbst oder durch Dritte - in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben oder zu bearbeiten und/oder umzugestalten.

§ 6 Kündigung

  1. Beide Parteien können die Vertragsbeziehung mit einer Frist von 6 (sechs) Wochen zum Quartalsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
  2. Kündigt der Kunde den Vertrag, werden die erbrachten Dienstleistungen anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt der Kunde ditis diejenigen Kosten, die ditis aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des Zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

§ 7 Stornierung

  1. Beinhaltet die Dienstleistung die Durchführung von Schulungen oder anderen termin- und personenverbindlichen Leistungen (z.B. die Durchführung von Penetrationstests), müssen ditis Stornierungen und Terminverschiebungen schriftlich bekanntgegeben werden.
  2. Es werden folgende Stornogebühren erhoben:
    • Storno 7 (weniger als 7 Tage vor dem vereinbarten Termin): 100 % des vereinbartenPreises
    • Storno 14 (weniger als 14 Tage vor dem vereinbarten Termin): 50 % des Preises
    • Storno 21 (weniger als 21 Tage vor dem vereinbarten Termin): 25 % des Preises
  3. Bei Terminverletzungen ohne Absage wird die volle Gebühr in Rechnung gestellt.
  4. Der Kunde hat das Recht, anstelle des abgesagten Teilnehmers ohne zusätzliche Kosten einen Ersatzteilnehmer zu benennen.

§ 8 Haftung

  1. ditis haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder im Falle der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie der Höhe nach unbeschränkt.
  2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von ditis auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Falle der Haftung gem. § 8.2 ist diese pro Schadensfall begrenzt auf einen maximalenGesamtbetrag, der dem Zehnfachen der Vergütung für diejenige Dienstleistung entspricht, deren Ausführung zu dem Schaden geführt hat.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von ditis gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Angestellten und Mitarbeiter von ditis sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer.
    Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis eines schadensbegründenden Umstands hat derKunde ditis über etwaige Schadensersatzansprüche schriftlich zu unterrichten. Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen verjähren nach 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 9 Rechte Dritter

Der Kunde steht in dem Fall, dass ditis denAuftrag nach seinen Vorgaben ausführt, dafür ein, dass ditis keine Rechte Dritter verletzt. Sofern ditis in diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Kunde verpflichtet, ditis von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die ditis im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

§ 10 Vermögensverschlechterung des Kunden

  1. Werden ditis nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ditis berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder die Gewährung einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen.
  2. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit desKunden in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  3. Sofern der Kunde mit der Bezahlung von zwei Rechnungen gem. § 3.1 in Verzug gerät, ist ditis berechtigt, die weitere Dienstleistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen. ditis ist in diesemFall überdies berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 11 Höhere Gewalt

Ist ditis eine Dienstleistung aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, ditis nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Embargo, Krieg oder Akte terroristischer Gewaltoder sonstigen, von ditis nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist ditis zur Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert und ditis den Kunden unverzüglich schriftlich informiert hat.

§ 12 Geheimhaltung

  1. Nur ausdrücklich vom Kunden oder ditis schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen, sowie Informationen, die Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse einer Vertragspartei darstellen, sind von der anderen Vertragspartei vertraulich zu behandeln. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden.
  2. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne Verschulden einer Vertragspartei allgemein bekannt wird, wenn eine Vertragspartei sich die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen der anderen Vertragspartei erarbeitet hat oder wenn aufgrund behördlicherVerpflichtung oder gesetzlicher Vorschrift eine Pflicht zur Offenbarung besteht.
  3. Die Geheimhaltungspflicht besteht ab Offenbarung der Information für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und ditis gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist das für ditis zuständige Gericht. ditis ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

  1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ditis. Dies gilt auch dann, wenn handelsübliche Klauseln vereinbart sind.
  2. Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche Zustimmung von ditis nicht auf Dritte übertragen.
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